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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Unsere nachstehenden Liefer – und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; die Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag ist für uns verbindlich, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. (Auftragsbestätigung). Die Ansprüche des Käufers oder Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden. Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, gelten diese auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber, die selbst dann anwendbar sind, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Preise

Es gelten die beim Vertragsabschluß vereinbarten Preise und Bedingungen. Ändern sich Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Bei sofortiger Abnahme ab Auslieferungslager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

§ 3 Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug

Bei Neukunden und Importgeschäften berechnen wir grundsätzlich 100% der Auftragssumme vorab. Bei weiteren Bestellungen 50%. Der Rechnungsbetrag ist bei Anlieferung der berechneten Ware sofort fällig und zahlbar. Abweichende Vereinbarungen, wie z. B. Rabatt und Skontoabreden, müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Kommt der Käufer mit einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und, falls erforderlich, zu diesem Zwecke den Betrieb des Käufers oder Auftraggebers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Weiterhin sind wir befugt, die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen. Die Rücknahme der Ware durch uns ist kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn sofort fällig zu stellen, auch unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Vermögensverschlechterung können wir außerdem eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges eine Verzinsung der ausstehenden Geldschuld für das Jahr mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach BGB §288 (2) "Verzugszinssatz für Handelsgeschäfte" zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Lieferungen/ Lieferfristen

Unsere Lieferung erfolgt von unserem Betrieb, falls nicht anders vereinbart. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und der Erfüllung etwa zusätzlicher Voraussetzungen des Käufers. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten, so kann der Käufer uns durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von vier Wochen setzen. Nach Ablauf auch dieser Frist kann der Käufer oder Auftraggeber Schadenersatz nicht verlangen, wohl aber vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Der Rücktritt muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie aus deren Verarbeitung entstehender Erzeugnisse bis zur Bezahlung unserer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung unseres aus laufender Rechnung ergebenen Guthaben vor, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947,948, 950, 951 BGB). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.

Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er durch Abschluss des Kaufvertrages sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt.

§ 6 Gewährleistung

Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Empfang zu prüfen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Maßen, Farben, Menge und Beschaffenheit sowie Änderungen in Konstruktion und Ausführung sind kein Grund zur Beanstandung. Sie begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Liegen uns keine genauen Weisungen über Anordnung, Stand, Lage, oder Größe des anzubringenden Druckes oder der Stickerei vor, sind wir berechtigt, hierüber selbst Anordnungen nach unserem Ermessen zu treffen. Jedwede Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sind nur gegeben, wenn wir einen Schaden vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht haben. Wird auf Wunsch des Käufers ein Ausfallmuster gefertigt, sind wir berechtigt, einen Unkostenbeitrag in Höhe unserer Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch auf den Fall beschränkt, wenn die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt wird. Sämtliche Druckunterlagen, Skizzen, Entwürfe, Reproduktionen etc. bleiben unser Eigentum, auch wenn die Anfertigung besonders in Rechnung gestellt wurde. Ergeben sich bei der Durchführung des Auftrages Fehldrucke, sind wir verpflichtet, auf berechtigte Mängelanzeigen fehlbedruckte Ware zurückzunehmen, so gestattet uns der Käufer im Sinne der Schadensminderung hiermit schon jetzt, dass wir solche Ware auch dann veräußern und verwerten dürfen, wenn sie als Warenzeichen oder sonst urheberrechtlich geschützt sind. Sämtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche jedweder Art gegen uns verjähren nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware.

§ 7 Haftung

In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Rechts- oder Sachmängel etc.) haften wir für uns und unsere Mitarbeiter nur dann, wenn Regelungen zugunsten des Auftraggebers in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich oder im Gesetz für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend getroffen sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 Rücktritt des Käufers und Auftraggebers

Tritt der Käufer oder Auftraggeber vom Vertrag zurück oder erfüllt er den Vertrag nicht oder nicht vollständig, machen wir von einem uns zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch oder gibt der Käufer uns sonstigen begründeten Anlass zum Rücktritt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 25% der Auftrags- oder Rechnungssumme ohne Nachweis als entgangenen Gewinn zu berechnen, unbeschadet unseres Rechtes, weitere Ansprüche geltend zu machen. Der Käufer hat allerdings das Recht, uns nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als 25% der Auftrags- oder Rechnungssumme ist.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Siegburg. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 10 Anwendbares Recht/ Teilunwirksamkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch gemeinsam zu treffende Vereinbarungen durch solche zu ersetzen, die Ihrem Wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

Neunkirchen-Seelscheid, den 01.05.2012

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